Lechwehr

Bürger-ABC

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An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Städte und Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Feiertagsgesetzes sind insbesondere:

  • Es muss sich um einen Einzelfall handeln. Generelle Befreiungen sind nicht zulässig.
  • Es soll eine besondere Härte im Einzelfall vermieden werden.

Es darf nicht die Gefahr einer Aushöhlung des Feiertagsschutzes bestehen.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf www.freistaat.bayern

Die Befreiung können Sie im Ordungsamt der Stadt Landsberg am Lech beantragen.