Lechwehr

19.01.2026 - Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Landsberg am Lech

Rechtswirksamkeit der 57. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Landsberg am Lech, sowie Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 2380 „Erpftinger Straße, Staufenstraße, Wiesenring“
- Bekanntmachung der Genehmigung der 57. Flächennutzungsplanänderung
- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses


Die Regierung von Oberbayern hat mit Schreiben vom 03. Dezember 2025, Az.: ROB-3-4621.34_11-16-9, die 57. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Landsberg am Lech, die vom Landsberger Stadtrat am 31. Oktober 2025 festgestellt wurde, genehmigt. Der Stadtrat der Stadt Landsberg am Lech hat in seiner Sitzung am 31. Oktober 2025 auch den Bebauungsplan Nr. 2380 „Erpftinger Straße, Staufenstraße, Wiesenring“ als Satzung beschlossen.

Die Erteilung der Genehmigung für die 57. Änderung des Flächennutzungsplans wird hiermit nach § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) durch Aushang öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird die 57. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Landsberg am Lech wirksam. Auch der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die gegenständliche Bauleitplanung schafft Baurecht für ein zeitgemäßes, nachhaltiges und eigenständiges Wohnquartier am westliche Stadtrand.

Die 57. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Bebauungsplan „Erpftinger Straße, Staufenstraße, Wiesenring“ werden jeweils mit Begründung und einer zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht im Bauordnungsamt der Stadt Landsberg am Lech, 86899 Landsberg am Lech, Katharinenstraße 1, Zimmer Nr. 1.23 (1. OG), während der Dienststunden bereitgehalten. Über den Inhalt der Flächennutzungsplanänderung und über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Bebauungsplan mit Begründung ist auch auf der Homepage der Stadt Landsberg am Lech (www.landsberg.de) unter der Rubrik Rathaus / Bauen und Wohnen / Bebauungspläne zu finden. 

Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 

Hinweise nach den §§ 214 und 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Landsberg am Lech, Katharinenstr. 1, 86899 Landsberg am Lech, unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.


Landsberg am Lech, 19.01.2026
STADT LANDSBERG AM LECH

Doris Baumgartl
Oberbürgermeisterin