Lechwehr

Amtliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung

gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)

Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur befristeten (Weiter-)Nutzung der Wohncontaineranlage, Iglinger Straße 71, 86899 Landsberg am Lech, Flur Nr. 3977 Gemarkung Landsberg;

Zustellung der erteilten Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung

 

Sachverhalt:

Die Stadt Landsberg am Lech als untere Bauaufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom 25. November 2019, Az.: 34-602-BG-086/2019 dem Landkreis Landsberg am Lech die Baugenehmigung zur befristeten (Weiter-)Nutzung der Wohncontaineranlage, Iglinger Straße 71, 86899 Landsberg am Lech, Flur Nr. 3977 Gemarkung Landsberg bis zum 31. Dezember 2021 erteilt. Die Anlage dient -wie bisher- zur Unterbringung von ca. 60 Asylbegehrenden und Flüchtlingen.Die Erteilung der Genehmigung erfolgte im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO unter Hinzufügung von Auflagen und Hinweisen. Gegenüber der aus dem Jahr 2015 stammenden befristeten Baugenehmigung haben sich keine baulichen Änderungen hinsichtlich Standort, Kapazität, Umfang ergeben. Lediglich die durch einen Brand beschädigten Container wurden ausgetauscht bzw. saniert.

Nachbarwürdigung:

Den Nachbarn, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Da im vorliegenden Fall mehr als 20 Nachbarn am Verfahren beteiligt sind, wird die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung an diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist für das Wirksamwerden der Baugenehmigung gegenüber den Nachbarn und für den Lauf der Rechtsbehelfsfrist maßgeblich. Die Nachbarzustellung der Baugenehmigung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung im Landsberger Tagblatt als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO).

Die Baugenehmigungsakte kann durch die berechtigten Nachbarn bei der Stadt Landsberg am Lech –Bauordnungsamt-, Katharinenstraße 1, 1. Stock, Zimmer 1.22 während den allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung eingesehen werden. Sinnvoll ist eine vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0 81 91/1 28-2 40. Die beteiligten Nachbarn haben das Recht, eine schriftliche Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von der Bauaufsichtsbehörde anzufordern. Sie haben die Möglichkeit entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung gegen den Bescheid Klage einzulegen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die erteilte Baugenehmigung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landsberg am Lech) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-) kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Anschrift s.o.) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gericht gestellt werden.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl 13/2007 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Landsberg am Lech, 25. November 2019
Stadt Landsberg am Lech

Mathias Neuner
Oberbürgermeister