Bürger-ABC
Ausstellung von Steuerbescheinigungen in Sanierungsgebieten
Nach § 7 h Einkommensteuergesetz (EStG) sind bestimmte bauliche Maßnahmen an Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten steuerlich begünstigt. Es handelt sich hierbei um Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne von § 177 Baugesetzbuch (BauGB). Diesen baulichen Maßnahmen muss nicht zwingend eine Gebotsanordnung zugrundeliegen, sondern diese Maßnahmen können auch zwischen Eigentümer und Gemeinde vertraglich vereinbart werden.
Baumaßnahmen, die ohne einen solchen Vertrag (Modernisierungsvereinbarung) vom Eigentümer freiwillig durchgeführt wurden, sind gemäß § 7 h EStG nicht begünstigt.
Die Genehmigung nach § 144 BauGB ersetzt keine vertragliche Vereinbarung!
Zum Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung sind in Abstimmung mit der Sanierungsbehörde die durchzuführenden Maßnahmen (mittels Maßnahmebeschreibung mit Kostenschätzung sowie Fotos zum Bestand) sowie der einzuhaltende zeitliche Rahmen festzulegen. Durch die Stadt (Stadtkämmerei) wird dann eine schriftliche Vereinbarung erstellt, die von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden muss. Grundsätzlich ist es nur auf Grundlage dieser Modernisierungsvereinbarung später möglich, eine Steuerbescheinigung zu beantragen.
Maßnahmen, die vor dem Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung durchgeführt wurden, sind grundsätzlich nicht steuerlich begünstigt.
Die Ausstellung einer Steuerbescheinigung muss schriftlich vom Eigentümer beantragt werden.
Das entsprechende Formblatt ist am Ende der Seite als Download erhältlich.
Die Stadt hat dann zu prüfen, ob die der Modernisierungsvereinbarung zugrundeliegenden Maßnahmen durchgeführt wurden. Dazu sind die Kosten durch Vorlage der Originalrechnungen inklusive zugehöriger Zahlungsnachweise sowie an Hand von Fotos nach Abschluss der Maßnahme nachzuweisen. Der Antragsteller muss hierzu mit seinem Antrag eine nachvollziehbare Kostenaufstellung vorlegen. Sofern Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für die Maßnahme bewilligt wurden, sind diese ebenfalls aufzuführen.
Eigenleistungen oder die Arbeitsleistung unentgeltlich Beschäftigter gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
Die Ausstellung der Steuerbescheinigung ist gebührenpflichtig.
Zur näheren Information wird auf die „Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10 f und 11 a des EStG“ gem. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen für Landesentwicklung und Heimat vom 22.02.2017 verwiesen.
Hinweis
Für Baudenkmäler besteht alternativ die Möglichkeit eine Steuerbescheinigung nach §§ 7 i ,10 f und 11 b des EStG beim Landesamt für Denkmalpflege zu beantragen.